| AllCredo Inkasso
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AllCredo Inkasso, nachstehend AllCredo
genannt, ist als Inkassobüro durch den Präsidenten des Amtsgerichts
Frankfurt gem. Art.1 § 1 des Rechtsberatungsgesetz zugelassen. Für
die Einziehung fremder oder zu Einzugszwecken abgetretener Forderungen
aller Art gelten folgende Geschäftsbedingungen:
§ 1 Vertragsgegenstand:
AllCredo übernimmt zur Einziehung voraussichtlich
unbestrittene, nicht ausgeklagte Forderungen im In- und Ausland. Bei Auftragserteilung
muss sich der Schuldner in Verzug befinden.
§ 2 Auftragsbearbeitung:
Bei der Bearbeitung kann AllCredo nach eigenem
pflichtgemäßen Ermessen vorgehen. AllCredo
ist berechtigt, mit den Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen zu vereinbaren
und Zahlungen entgegenzunehmen. Vergleiche oder Nachlässe auf die
Hauptforderung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Sind die
Aktivitäten im außergerichtlichen Verfahren erschöpft,
so ist AllCredo bevollmächtigt einen Vertragsanwalt mit der Durchführung
der gerichtlichen Verfahren sowie aller damit im Zusammenhang stehenden
Handlungen, einschließlich des Geldempfanges, zu beauftragen.
§ 3 Vertragsanwalt:
Der Vertragsanwalt ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss auf
voraussichtlich entstehende Auslagen und Gerichtskosten zu verlangen.
Ein Anwaltsgebührenvorschuss wird nicht erhoben. Der beauftragte
Anwalt handelt selbständig und eigenverantwortlich. Die eingeschalteten
Anwälte dürfen AllCredo jederzeit
Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilen.
§ 4 Informationen und Zusammenarbeit:
Der Auftraggeber stellt AllCredo alle zur Bearbeitung
notwendigen und zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Auftraggeber
verpflichtet sich nicht mehr eigenmächtig mit dem Schuldner zu verhandeln
oder gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Zahlungen, die direkt beim Auftraggeber
eingehen oder von ihm erteilte Gutschriften, sind AllCredo
unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Höhe schriftlich
anzuzeigen.
§ 5 Inkassovergütung/Provision:
a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält der Auftraggeber die
Hauptforderung in voller Höhe ausbezahlt. AllCredo
erhält sämtliche angefallenen Verzugszinsen.
b) Eine Bearbeitungsvergütung und die Auslagen werden bei Auftragserteilung
fällig und als Verzugsschaden bei dem Schuldner geltend gemacht (§
280 BGB). Grundlagen für die Berechnung dieser Inkassokosten sind
gesetzliche Vorschriften. In Anlehnung an die Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung,
wonach die Höhe dieser Vergütung sich nach der Forderungshöhe
richtet, wird diese mit einer 1,30 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV für das erste Mahnschreiben und einer 0,5 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV für alle weiteren Mahnschreiben vereinbart und erhoben.
§ 6 Kosten bei Uneinbringbarkeit:
Verläuft das Beitreibungsverfahren, zum Beispiel wegen Insolvenz
des Schuldners erfolglos, verzichtet AllCredo
auf die Bearbeitungsvergütung und berechnet dem Auftraggeber bei
einem Auftragswert bis € 5.000,00 eine Pauschale in Höhe von
€ 100,00 , bis € 15.000,00 in Höhe von € 250,00, ab
€ 15.000,00 in Höhe von € 400,00. Bei Einschaltung eines
Vertragsanwalts erhöht sich diese Pauschale um € 50,00, beziehungsweise
gemäß der vorgenannten Staffel um € 100,00 oder €
200,00. Fremdkosten, Aufwendungen und Gerichtskosten für das Gerichts-
und Vollstreckungsverfahren sind soweit von uns verauslagt und bei Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners vom Auftraggeber zu ersetzen.
Die Rechtsanwaltsgebühren bei durchgeführten streitigen Verfahren
werden gemäß der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
berechnet und sind vom Auftraggeber zu entrichten.
§ 7 Verrechnung:
a) Geleistete Zahlungen werden gemäß § 367 BGB zuerst
auf die Kosten und Inkassokosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung verrechnet. Dies gilt auch bei Nichtanerkennung der
Inkassokosten durch die Gerichte.
b) Zahlungen an den Auftraggeber, Gutschriften und Warenrücknahmen,
die nach dem ursprünglichen Warenwert bemessen werden, gelten als
Erfolgsfälle; sie sind Zahlungseingängen gleichgestellt.
c) Eingezogene Gelder werden bei Teilzahlungen monatlich und bei voller
Zahlung laut Endabrechnung unverzüglich an den Auftraggeber abgeführt.
§ 8 Kündigung:
Der Auftraggeber ist berechtigt den Auftrag mit einer Frist von 6 Monaten
zum Quartal zu kündigen, wenn zwei Jahre nach Auftragserteilung keine
Minderung der Forderung oder der Kosten eingetreten ist. Im Falle einer
ordentlichen Kündigung ist AllCredo berechtigt,
die Inkassokosten und entstandenen Auslagen vom Auftraggeber einzufordern.
Bei außerordentlicher Kündigung haftet der Auftraggeber auf
pauschalisierten Schadensersatz in Höhe der Inkassokosten, den Auslagen
und der gesetzlichen Verzugszinsen berechnet bis Auftragsrücknahme
beziehungsweise bis zur außerordentlicher Kündigung. Dies gilt
auch, wenn sich die Forderung als ganz oder teilweise nicht bestehend
erweist. Ferner sind alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen des
Rechtsanwalts zu entrichten.
§ 9 Haftung und Verjährung:
Bei Übernahme und Durchführung der Aufträge haftet AllCredo
nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Eine Haftung für eine Verjährung der Forderung ist
ausgeschlossen, es sei denn, AllCredo ist ausdrücklich
mit der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung beauftragt worden.
Alle Ansprüche gegen AllCredo verjähren
nach zwei Jahren ab Datum der Schlussrechnung.
§ 10 Datenschutz:
AllCredo wird im Rahmen der ordnungsgemäßen
Forderungsverwaltung alle Daten EDV-mäßig erfassen und unter
Beachtung des Datenschutzgesetzes verwalten. Der Auftraggeber ist damit
einverstanden, dass im Rahmen des Auftrages auch personenbezogene Daten
unter Beachtung des Datenschutzes übermittelt werden.
§ 11 Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
§ 12 Schlussbestimmung:
Nebenabreden haben nur Gültigkeit wenn sie mit AllCredo
schriftlich vereinbart wurden, sie bedürfen der Unterschrift beider
Vertragspartner.
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