AllCredo Inkasso GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

, nachstehend genannt, ist als Inkassobüro durch den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt gem. Art.1 § 1 des Rechtsberatungsgesetz zugelassen. Für die Einziehung fremder oder zu Einzugszwecken abgetretener Forderungen aller Art gelten folgende Geschäftsbedingungen:

§ 1 Vertragsgegenstand:
übernimmt zur Einziehung voraussichtlich unbestrittene, nicht ausgeklagte Forderungen im In- und Ausland. Bei Auftragserteilung muss sich der Schuldner in Verzug befinden.

§ 2 Auftragsbearbeitung:
Bei der Bearbeitung kann nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen vorgehen. ist berechtigt, mit den Schuldnern Ratenzahlungen und Stundungen zu vereinbaren und Zahlungen entgegenzunehmen. Vergleiche oder Nachlässe auf die Hauptforderung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Sind die Aktivitäten im außergerichtlichen Verfahren erschöpft, so ist AllCredo bevollmächtigt einen Vertragsanwalt mit der Durchführung der gerichtlichen Verfahren sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Handlungen, einschließlich des Geldempfanges, zu beauftragen.

§ 3 Vertragsanwalt:
Der Vertragsanwalt ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen und Gerichtskosten zu verlangen. Ein Anwaltsgebührenvorschuss wird nicht erhoben. Der beauftragte Anwalt handelt selbständig und eigenverantwortlich. Die eingeschalteten Anwälte dürfen jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahrens erteilen.

§ 4 Informationen und Zusammenarbeit:
Der Auftraggeber stellt alle zur Bearbeitung notwendigen und zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich nicht mehr eigenmächtig mit dem Schuldner zu verhandeln oder gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Zahlungen, die direkt beim Auftraggeber eingehen oder von ihm erteilte Gutschriften, sind unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Höhe schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Inkassovergütung/Provision:
a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält der Auftraggeber die Hauptforderung in voller Höhe ausbezahlt. erhält sämtliche angefallenen Verzugszinsen.
b) Eine Bearbeitungsvergütung und die Auslagen werden bei Auftragserteilung fällig und als Verzugsschaden bei dem Schuldner geltend gemacht (§ 280 BGB). Grundlagen für die Berechnung dieser Inkassokosten sind gesetzliche Vorschriften. In Anlehnung an die Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung, wonach die Höhe dieser Vergütung sich nach der Forderungshöhe richtet, wird diese mit einer 1,30 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV für das erste Mahnschreiben und einer 0,5 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV für alle weiteren Mahnschreiben vereinbart und erhoben.

§ 6 Kosten bei Uneinbringbarkeit:
Verläuft das Beitreibungsverfahren, zum Beispiel wegen Insolvenz des Schuldners erfolglos, verzichtet auf die Bearbeitungsvergütung und berechnet dem Auftraggeber bei einem Auftragswert bis € 5.000,00 eine Pauschale in Höhe von € 100,00 , bis € 15.000,00 in Höhe von € 250,00, ab € 15.000,00 in Höhe von € 400,00. Bei Einschaltung eines Vertragsanwalts erhöht sich diese Pauschale um € 50,00, beziehungsweise gemäß der vorgenannten Staffel um € 100,00 oder € 200,00. Fremdkosten, Aufwendungen und Gerichtskosten für das Gerichts- und Vollstreckungsverfahren sind soweit von uns verauslagt und bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vom Auftraggeber zu ersetzen.
Die Rechtsanwaltsgebühren bei durchgeführten streitigen Verfahren werden gemäß der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte berechnet und sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§ 7 Verrechnung:
a) Geleistete Zahlungen werden gemäß § 367 BGB zuerst auf die Kosten und Inkassokosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet. Dies gilt auch bei Nichtanerkennung der Inkassokosten durch die Gerichte.
b) Zahlungen an den Auftraggeber, Gutschriften und Warenrücknahmen, die nach dem ursprünglichen Warenwert bemessen werden, gelten als Erfolgsfälle; sie sind Zahlungseingängen gleichgestellt.
c) Eingezogene Gelder werden bei Teilzahlungen monatlich und bei voller Zahlung laut Endabrechnung unverzüglich an den Auftraggeber abgeführt.

§ 8 Kündigung:
Der Auftraggeber ist berechtigt den Auftrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal zu kündigen, wenn zwei Jahre nach Auftragserteilung keine Minderung der Forderung oder der Kosten eingetreten ist. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist berechtigt, die Inkassokosten und entstandenen Auslagen vom Auftraggeber einzufordern. Bei außerordentlicher Kündigung haftet der Auftraggeber auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe der Inkassokosten, den Auslagen und der gesetzlichen Verzugszinsen berechnet bis Auftragsrücknahme beziehungsweise bis zur außerordentlicher Kündigung. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung als ganz oder teilweise nicht bestehend erweist. Ferner sind alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu entrichten.

§ 9 Haftung und Verjährung:
Bei Übernahme und Durchführung der Aufträge haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine Haftung für eine Verjährung der Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, ist ausdrücklich mit der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung beauftragt worden. Alle Ansprüche gegen verjähren nach zwei Jahren ab Datum der Schlussrechnung.

§ 10 Datenschutz:
wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Forderungsverwaltung alle Daten EDV-mäßig erfassen und unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verwalten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Auftrages auch personenbezogene Daten unter Beachtung des Datenschutzes übermittelt werden.

§ 11 Gerichtsstand:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

§ 12 Schlussbestimmung:
Nebenabreden haben nur Gültigkeit wenn sie mit schriftlich vereinbart wurden, sie bedürfen der Unterschrift beider Vertragspartner.



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